Warum "öffentlich bestellt und vereidigt"?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde, hat seine besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen. Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die alleinige Bezeichnung "Sachverständiger" bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, aus folgenden Gründen, nicht ersetzen:
Die besondere Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige führt im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde, die er durch mehrere Prüfungen belegt hat.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Objektivität
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Schweigepflicht
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Im Gerichtsverfahren steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.
Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, überwacht.